Art 1 Abkommen BGBl 1958/214 (militärische Pflichten nur gegenüber Heimatstaat, für Italien nicht in Kraft)
Art 5 Abs 1 Abkommen über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit; Erfüllen der Militärdienstpflicht nur gegenüber einer Vertragspartei; Geltung nur für Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes)