§ 66 Abs 3 KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Wertung dieser Tatsachen; nachträgliches Erwiesensein der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol)
VwGH 18.11.1997, 97/11/0158
Nach VwGH 19.03.1997, 96/11/0336 kann ungeachtet des Vorliegens eines Alkoholdeliktes in Gestalt der Verweigerung der Atemluftprobe und damit einer best Tatsache iSd des § 66 Abs 2 lit e KFG im Rahmen der Wertung dieser Tatsache gem § 66 Abs 3 KFG von Bedeutung sein, dass im Nachhinein erwiesen wird, dass die betreffende Pers im Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt war. Der in einem VerwStrafVerf betr eine Übertretung des Bf nach § 5 Abs 1 StVO heranzuziehende Wert des Alkoholgehaltes der Atemluft wäre als der niedrigere der beiden erzielten Werte 0,39 mg/l gewesen. Dieser Wert wurde etwas mehr als eine halbe Stunde nach dem Lenken erzielt. Ob dieser Wert als Nachweis einer relevanten Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken herangezogen werden kann, wie sich näml der Abbau des Blutalkoholgehaltes in der mit einem Alkomatgerät gemessenen Alkoholkonzentration der Atemluft auswirkt, hätte Gegenstand eines ärztl GA sein müssen. Jedenfalls - ob im Fall eines Schuldspruches oder im Fall der Einstellung des VerwStrafVerf - hätte es sich um einen Grenzfall gehandelt. Von einem nachträgl einwandfrei erbrachten Nachweis der Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol kann demnach vorliegendenfalls keine Rede sein. Abw.