§ 123 Abs 1 KFG (Zuständigkeit, Entscheidung des Landeshauptmannes als erste Instanz, Berufung an den UVS; durch Säumnis in erster Instanz zuständig gewordener Landeshauptmann)
VwGH 18. 11. 1997 97/11/0131, 0156
Der UVS für Krnt erachtete sich zur Fällung einer E über den an ihn gerichteten DevolutionsA vom 5. 5. 1997 für unzust, weil er in der ggstdl VerwSache nicht als BerufungsBeh einzuschreiten hätte, weil die „Entzugsdauer“ zwei Jahre betrage und daher der LH als letzte Inst einzuschreiten hätte. Für „SäumnisBeschw gem § 73 AVG“ wäre daher der LH bzw der VwGH zust. Der UVS sei auch keine OberBeh der BH Völkermarkt.