§ 22 Abs 1 Z 7 GefahrgutbeförderungsG-Straße (Voraussetzungen für die Beförderung eines gefährlichen Gutes, Übergabe ua der im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere an den Lenker)
§ 32 Abs 1 Z 3 GefahrgutbeförderungsG-Straße (Lenker, Inbetriebnahme einer Beförderungseinheit nur, wenn die Tafeln und Aufschriften vorschriftsgemäß angebracht sind)