§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Abweisung eines Konkursantrages, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Erfüllung aller Zahlungspflichten, Vorliegen liquider Mittel zur Erfüllung, keine bei zusätzlicher Schuld)
VwGH 28.10.1997, 97/04/0157