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VwGH 28. 8. 1997, 97/04/0106 (GEWERBERECHT)

JudikaturGEWERBERECHTZfV 1998/2078ZfV 1998, 836

§ 21 DKV (Dampfkesselanlage, Genehmigungspflicht, Genehmigungsansuchen; Nachbarn, Einräumung eines subjektiv öffentlichen Rechtes, keine)

VwGH 28.08.1997, 97/04/0106

1. Mit § 21 DKV wird den Nachbarn einer Dampfkesselanlage kein subj öff Recht eingeräumt. Denn in § 21 dieser V werden ledigl die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht (Abs 1 bis 3) und die Anforderungen an das Genehmigungsansuchen (Abs 5 und 6) geregelt und sodann im Abs 7 bestimmt, dass das Genehmigungsansuchen samt Beilagen in dreifacher Ausfertigung bei der GenehmigungsBeh einzubringen ist. Diese hatte eine Ausfertigung des Ansuchens dem zuständigen Überwachungsorgan (§ 49 ) zur Stellungnahme zu übermitteln, das auch der GenehmigungsVerh als SV beizuziehen ist. Eine Ausfertigung des GenehmigungsB ist dem Überwachungsorgan zuzustellen. Eine Verpflichtung der Beh, irgendwelche Interessen der Nachbarn im GenehmigungsVerf oder bei B-Erlassung zu berücksichtigen, kennt die DKV ebensowenig, wie ein Recht der Nachbarn, am GenehmigungsVerf teilzunehmen.

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