§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Änderung, Genehmigungspflicht; nur bei Änderung der Betriebsanlage, nicht für Inhaltsänderung erteilter Genehmigung)
§ 356 Abs 3 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Nachbarn, Parteistellung, Erhebung von Einwendungen, subjektive Rechtsverletzung, Interessensbeeinträchtigung; keine juristische Person, Geltendmachung von Gesundheitsgefährdung und Belästigung durch Lärm- und Geruchsimmissionen)