§§ 17 ff FrG (Entzug der Aufenthaltsberechtigung; Abwarten des fremdenrechtlichen Verfahrens; illegale Einreise vor Beendigung des Verfahrens; Ausmaß der Störung der öffentlichen Ordnung)
VwGH 08.10.1997, 96/21/1005
Die öff Ordnung wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verf abzuwarten, sich unerlaubt nach Ö begeben, um damit die österr Beh vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung ist in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Abw.