§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Nigeria, Mitglied der SDP, Unterstützung des Vaters bei Parteiführung)
VwGH 11.11.1997, 96/01/0372
Die bloße Zugehörigkeit zu einer polit Partei zieht grundsätzl für sich allein noch nicht die Flüchtlingseigenschaft nach sich. Der Bf (StA Nigeria) hat jedoch seine behauptete Verfolgung nicht auf die bloße Mitgliedschaft zur „SDP“ (Sozialdemokrat Partei) gestützt, sondern vorgebracht, dass er seinen Vater, der Führer dieser Partei sei, bei dessen Tätigkeit unterstützt habe, somit in der Parteiführung tätig gewesen sei. Die bel Beh hat dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig erachtet und dazu ausgeführt, dass „das aktive Eintreten für eine Organisation nur dann glaubhaft ist, wenn der Asylsuchende hinreichende Kenntnisse über ihre Zielsetzung, örtl Struktur und Arbeitsweisen nachweist und seinen Beitritt, seine Motive und Tätigkeiten für diese Organisation im Einzelnen in zeitl und örtl nachvollziehbarem Zusammenhang darlegt und diese Angaben durch seine persönl Glaubwürdigkeit untermauert“. Diese Beweiswürdigung hält der Überprüfung durch den VwGH im Rahmen dessen Überprüfungsbefugnis (vgl dazu insb VwGH 03.10.1985, 85/02/0053, verst Sen) nicht stand. Abgesehen davon, dass es durchaus plausibel ist, wenn der Sohn des Führers einer Partei auch für diese Partei tätig ist, wurde der Bf nach dem Inhalt der VerwAkten gar nicht nach den Zielsetzungen und der Arbeitsweise der Partei befragt. (Weiters Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Bedrohung des Bf durch die „NRC“ („National Republic of Convention“) an den Staat und die Unterdrückung der „SDP“ trotz ihres Wahlsieges durch die „NRC“ mit Hilfe von korrupter Polizei mangels detaillierter Befragung des Bf). Aufhebung wegen VerfMängeln.