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VwGH 8. 10. 1997, 95/21/1204 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/2020ZfV 1998, 822

§ 20 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot; Unzulässigkeit; Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie)

VwGH 08.10.1997, 95/21/1204

Die Beschw ist aber im Ergebnis berechtigt, soweit im verhängten Aufenthaltsverbot ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bf bei Anwendung des § 20 Abs 1 FrG erblickt wird. Immerhin ist der Bf - auch nach den Feststellungen der bel Beh - in Ö geboren und hat von klein auf in Ö gelebt, bloß die Zeit von Herbst 1986 bis Ende 1990 hat er in der Türkei zwecks Schulbesuches verbracht. Der Beschw zufolge leben die Eltern und Geschwister des Bf mit ihm gemeinsam in Ö. Mit diesen Umständen hat sich die bel Beh in Verkennung der Rechtslage nicht näher befasst. Aufgrund der getroffenen Feststellungen durfte sie zwar zu dem Ergebnis gelangen, dass das gegen den Bf erlassene Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG dringend geboten war. Angesichts der bisherigen Dauer des Aufenthalts des Bf durfte die bel Beh jedoch im Grunde des § 20 Abs 1 FrG nicht ohne weiteres die Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Bf und jene seiner Familie als nicht schwerer gewichten als die nachteiligen Folgen der Abs tandnahme von seiner Erlassung. Insoferne reichen die bisher getroffenen Sachverhaltsfeststellungen näml noch nicht aus, um eine verlässl Gewichtung der maßgebenden öff Interessen einerseits und der diesen zuwiderlaufenden privaten Interessen des Bf andererseits vorzunehmen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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