§ 18 FrG (Aufenthaltsverbot; Abwägung öffentlicher Interessen mit Interessen des Privat- und Familienlebens)
VwGH 08.10.1997, 95/21/1059
Wenn auch der Bf im Bundesgebiet lebt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt, steht dem doch das starke öff Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der öff Sicherheit und der körperl Integrität anderer entgegen. Die gegenläufigen privaten Interessen des volljährigen Bf, der mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, vermögen die öff Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu überwiegen. Das im angef B dargestellte Fehlverhalten des Bf stellt näml eine sehr beträchtliche Gefährdung der öff Ordnung und Sicherheit dar, woran auch der Umstand, dass dem Bf im Jahr 1994 eine Bewilligung nach dem AufG erteilt wurde, nichts ändert; zumal der Bf selbst vorbringt, nach diesem Zeitpunkt weitere vier Delikte begangen zu haben. Dass der Bf Unterhaltspflichten zugunsten in Ö lebender Personen besitzt, macht den angef B ebenfalls nicht rechtswidrig, weil er diesen grundsätzl auch vom Ausland aus nachkommen kann. Abw.