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VwGH 8. 10. 1997, 95/21/0423 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/2011ZfV 1998, 820

§ 5 Abs 3 AsyIG 1968 (Gewährung und Verlust von Asyl; anderweitiger Schutz vor Verfolgung)

VwGH 08.10.1997, 95/21/0423

Davon, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Staat iSd § 5 Abs 3 des AsylG 1968 „anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat“, konnte nur dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Beh des betreffenden Staates bekannt und von ihnen geduldet (gebilligt) wurde (VwSlg 11.773 A, und VwGH 09.07.1992, 92/18/0034, mwN, sowie Steiner, Österreichisches Asylrecht, 1990, 15). Die bel Beh hat diesen Schluss jedoch in Verletzung von VerfVorschriften bloß aus der Tatsache gezogen, dass sich der Bf vor seiner Einreise nach Österreich in Rumänien und Jugoslawien aufgehalten habe und er dort um Asyl hätte ansuchen können, ohne im Übrigen darauf einzugehen, dass er im VerwVerf behauptet hatte, ein von ihm gestellter AsylA sei in Rumänien zurückgewiesen worden. Der angef B war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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