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VwGH 18. 9. 1997, 95/20/0707 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/2005ZfV 1998, 818

§ 1 AsyIG (Verfolgung; mittelbare staatliche Verfolgung; Zurechnung von Verfolgungshandlungen; Untätigkeit des Staates gegen terroristische Aktionen)

VwGH 18.09.1997, 95/20/0707

Insoweit in der Beschw die von der bel Beh vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig bekämpft wird, ist ihr zu folgen. Dass der Bf den von ihm geschilderten fluchtauslösenden Vorfall den Beh nicht gemeldet hat, weil nach seiner subjektiven Einschätzung dies „keinen Sinn gehabt hätte“ kann -unabhängig von der rechtl Qualifikation dieser Handlungsweise - nicht mit dem Argument als unglaubwürdig angesehen werden, es hätte erst eines „erfolglosen“ Versuches bedurft, diese Annahme zu stützen. Die bel Beh vermengt die Frage der Glaubwürdigkeit, dh der Annahme des Wahrheitsgehaltes der Schilderungen über das Schussattentat, mit der rechtl Frage nach der Zurechenbarkeit (mittelbare staatliche Verfolgung) und damit der Asylrelevanz. Aus welchem Grunde eine als sinnlos erachtete und daher unterlassene Anzeige den gesamten Vorfall als zweifelhaft im Sinne von erlogen oder erdichtet erscheinen lassen soll, geht jedenfalls aus den Ausführungen der bel Beh im angef B nicht hervor. Auch das weitere von der bel Beh herangezogene Argument für die „Unglaubwürdigkeit“ der Darstellung des Bf, es sei näml nicht glaubhaft, dass sämtl Passanten, die dieses Attentat beobachtet hätten, sich nicht darum gekümmert und einfach zur „Tagesordnung“ übergegangen seien, ist nicht stichhältig. Insofern die bel Beh dem Bf die Glaubwürdigkeit über seine Darstellung des Schussattentates mit dem Hinweis abspricht, er stütze sich ledigl auf eine Annahme, dass er Ziel der Schüsse gewesen sei, er habe auch keinerlei Angaben über die Einschläge der angebl Schüsse sowie deren Richtung machen können, übersieht sie, dass der Bf seine Annahme, er sei potentielles Opfer gewesen, mit dem Argument begründete, der Taxifahrer sei erkennbar nicht gemeint gewesen. Dass der Bf anlässl seiner Ersteinvernahme nach Einschlägen befragt worden wäre, ergibt sich aus dem Protokoll über diese Einvernahme nicht. Es erweist sich somit als aktenwidrig, der Bf habe keinerlei Angaben über die Einschüsse der angeblichen Schüsse machen können.

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