§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung, Kurde in Türkei; Verlust des Arbeitsplatzes bzw Schwierigkeiten bei Arbeitssuche, nur bei ernsthafter Bedrohung der Lebensgrundlage relevant)
VwGH 15.05.1997, 95/20/0455
Der Bf (Kurde in der Türkei) brachte bei der Darstellung seiner Fluchtgründe vor allem vor, weder in seiner Heimat, noch in Istanbul auf Grund seiner Religionszugehörigkeit Arbeit gefunden zu haben. Nach stRsp reicht der Verlust des Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Schwierigkeit bei der Arbeitsplatzsuche. Auch dieser Umstand würde erst dann ausreichen, eine Asylgewährung zu begründen, wenn damit eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage einherginge. Dem Vorbringen des Bf, wonach er auf Grund des Verdachtes, der PKK anzugehören, in Istanbul keine Arbeit gefunden habe und auf Grund seiner alevit Religionszugehörigkeit auch in seiner Heimat auf Dauer keine oder nur schlechter bezahlte Arbeit finden könne, ist eine derartige ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage aber nicht zu entnehmen. Dies auch deshalb, da er nach seinen eigenen Angaben seit seinem Schulabschluss im Jahre 1988 bis zum Zeitpunkt seiner Flucht im Jahre 1992 als Gelegenheitsarbeiter in seiner Heimat beschäftigt war und er diesbezügl sogar einen durchschnittl Monatslohn angeben konnte. Daher ist nicht auszuschließen, dass er in seiner Heimat - wenn auch nicht unter idealen bzw gleichen Arbeitsbedingungen wie andere - zumindest wieder Gelegenheitsarbeiten zur Sicherung seiner Lebensgrundlage finden kann. Abw.