§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versorgungsgrund; Unterhaltsmittel; Ausgleichszulage; Anspruch auch bei illegalem Aufenthalt)
VwGH 19.12.1996, 95/19/0699
Ein allfälliger Anspruch auf Ausgleichszulage ist bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt des Fremden gesichert ist, zu berücksichtigen. Der Fremde hat, wenn er sich im Inland aufhält, einen Rechtsanspruch auf diese Leistung (VwGH 14.12.1995, 95/19/0456, ua). Dabei bestimmt sich die Frage, ob sich jemand in Inland aufhält, allein nach seiner körperl Anwesenheit und nicht danach, ob sein Aufenthalt legal oder illegal iSd fremdenrechtl Vorschriften ist. Ausgleichzulage steht daher für die gesamte Zeit der tatsächl Anwesenheit zu (OGH 23.11.1994, 10 ObS 176/94). Ein gegenwärtig bestehender Rechtsanspruch oder der gegenwärtige tatsächl Zufluss von Mitteln ist aber nur dann geeignet, als zur Sicherung des Lebensunterhaltes hievon abhängiger Personen für den in der Zukunft liegenden Zeitraum der angestrebten Aufenthaltsbew geeignet angesehen zu werden, wenn die Grundlage für den Rechtsanspruch oder Mittelzufluss (hier weiterer Aufenthalt des Ehegatten der Bfin in Österreich) in Zukunft auch gegeben sein wird.