§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Versagung; Lebensunterhalt; Heilungs- und Pflegekosten; Verpflichtungserklärung)
VwGH 28.02.1997, 95/19/0440
Der bel Beh ist beizupflichten, dass die Mittel zur Deckung von Heilungs- und Pflegekosten im Falle der Krankheit zum Bedarf für den „Lebensunterhalt“ im Verständnis des § 5 Abs 1 AufG zählen. Verfügt - wie hier - der Fremde über keine Krankenversicherung, so ist eine Verpflichtungserklärung nur dann geeignet, seinen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthaltes zu sichern, wenn das Einkommen der sich verpflichtenden Person diese auch in die Lage versetzt, allenfalls anwachsende Heilungs- und Pflegekosten, mit denen unter Berücksichtigung eines statistischen Risikokalküls mit einer noch ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, für den Fremden während der Dauer seines Aufenthaltes zu bestreiten (VwGH 14.02.1997, 95/19/0285).