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VwGH 23. 10. 1997, 95/18/0639 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1978ZfV 1998, 810

§ 37 Abs 2 FrG (persönliche Bedrohung; Ableitung aus allgemeinen Darlegung zur Situation im Heimatland im konkreten Fall möglich; Südhutu aus Ruanda)

VwGH 23.10.1997, 95/18/0639

Der Bf hat zwar im VerwVerf auf Umstände Bezug genommen, die nach der Rsp des VwGH nicht geeignet sind, eine Bedrohung glaubhaft zu machen, er hat allerdings auch dargelegt, dass und weshalb er glaubt, aus diesen eine konkrete Bedrohung seiner Person im Fall einer Rückkehr nach Ruanda ableiten zu können. Insb seinem Vorbringen in der Berufung ist die Behauptung - mit detaillierten Quellenangaben - zu entnehmen, sein Heimatstaat sei angesichts des zw den verfeindeten ethnischen Gruppen der Hutu und der Tutsi tobenden Bürgerkrieges generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht in der Lage, die ihm als Angehörigem der „Südhutu“, die mit den Tutsi (der Minderheitenvolksgruppe) zusammenarbeiteten, von den „Nordhutu“ drohende Gefahr für sein Leben und seine Freiheit zu verhindern. Dieses Vorbringen ist von rechtl Relevanz, weil Verfolgungen best Bevölkerungsgruppen durch andere im Fall des Fehlens ausreichenden staatl Schutzes vor solchen Übergriffen einer vom Staat ausgehenden oder von ihm zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs 2 FrG gleichzuhalten sind (VwGH 01.02.1995, 94/18/1074). Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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