§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtling, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung; Wehrdienstverweigerung, asylrechtliche Relevanz, benachteiligende Behandlung, härtere Bestrafung; Verfolgung von Familienangehörigen)
VwGH 11.11.1997, 95/01/0490
1. Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls, sei es durch Desertion - , rechtfertigt nach stRsp des VwGH für sich allein nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht allerdings von einer asylrechtl relevanten Furcht vor Verfolgung in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründen erfolgt, in denen damit gerechnet werden müsste, dass ein Asylwerber hinsichtl seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erhebl, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine - im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen - härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (vgl insb VwSlg 14.089 A/1994, verst Sen). Anders als in dem Fall, der dem angeführten Erk zugrunde lag, hat der Bf weder bei seiner Ersteinvernahme noch in seiner Berufung bzw in seiner Berufungsergänzung Ausführungen, die auf das Vorliegen von in der - in der Berufung zunächst nur befürchteten und in der Berufungsergänzung konkret geltend gemachten - Aufforderung, sich zum Militärdienst zu melden, liegender Verfolgung iS obiger Jud hindeuten würden, gemacht und insbs aus seiner Zugehörigkeit zur alban Volksgruppe nicht abgeleitet, er müsse wegen dieser Volkszugehörigkeit Verfolgung während der Ableistung des Militärdienstes befürchten.