§ 9 Abs 1 PG (Erwerbsunfähigkeit; Begriff, zu erwartende Krankenstände)
VwGH 24.09.1997, 96/12/0353
1. Aus der im § 203 Abs 1 ASVG normierten Frist von „drei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus“ ist für die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach § 9 Abs 1 PG im Hinblick auf den anderen Regelungszweck des § 203 Abs 1 ASVG nichts Entscheidendes zu gewinnen.