§ 15 Abs 5 GehG (Behalteregel; Monatspauschale, keine, Zahlungen in unterschiedlicher Höhe)
VwGH 24.09.1997, 96/12/0215
2. Die Behalteregelung des § 15 Abs 5 GehG stellt als zeitmäßigen Bezug für pauschalierte Nebengebühren entspr dem Bezugsanspruch auf den Monat ab. Die Behalteregelung des § 15 Abs 5 gilt demnach nur für jene pauschalierten Nebengebühren, für die ein gleichmäßiges Monatspauschale festgesetzt worden ist. Ob diese Monatspauschalien bescheidmäßig festzusetzen sind oder nicht, kann im BeschwFall dahingestellt bleiben, weil unbestritten ist, dass die Bfin für Journaldienste und Bereitschaftsdienste zwar jeden Monat, aber in unterschiedl Höhe Zahlungen erhalten hat.