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VwGH 24. 9. 1997, 96/12/0206 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/1962ZfV 1998, 805

§ 21 Abs 1 Z 3 GehG (Auslandsaufenthaltszuschuss, besondere Kosten; keine, Ausmalen einer Mietwohnung bei Rückgabe)

VwGH 24.09.1997, 96/12/0206

Auch ein im Inland tätiger Beamter ist dem Risiko der Versetzung ausgesetzt. Ihm dadurch notwendigerweise entstehende Mehraufwendungen bei Wohnsitzwechsel werden gem § 20 Abs 2 GehG durch die RGV (vgl die Regelung über die Umzugsvergütungen im § 32 RGV für Versetzungen im Inland und die günstigere Regelung für Auslandsversetzugnen im § 35e RGV) abgegolten. Abgesehen von dem Aspekt, dass die von der Bfin geltend gemachten Kosten - allenfalls - durch die Umzugsvergütung pauschal abgedeckt werden, setzt ein Anspruch auf Auslandsaufenthaltszuschuss voraus, dass es sich bei diesen Kosten um durch den Aufenthalt im Ausland entstandene bes Kosten handeln muss. Ausgehend davon, dass die Bfin vier Jahre ihre Wohnung in Hamburg nutzen konnte und die Verpflichtung zum Ausmalen bei Rückgabe der Wohnung im Mietvertrag von ihr nicht erzwungen wurde, teilt der VwGH die Auffassung der bel Beh, dass diesen Kosten das Merkmal der Besonderheit iSd § 21 Abs 1 Z 3 GehG mangelt. Selbst wenn der Bfin einerseits einzuräumen ist, dass in Österr derartige Vereinbarungen in Mietverträgen nicht unbedingt üblich sind, kann der Umstand, eine Wohnung nach vier Jahren auszumalen, nicht als eine durch den Aufenthalt im Ausland bedingte Besonderheit gesehen werden. Abw.

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