§ 40 Abs 3 Tir FLG 1978 (Veräußerung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes, fehlende behördliche Genehmigung bewirkt nicht Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes; Teilwaldrecht gilt als Nutzungsrecht iSd Wald- und Weideservitutengesetzes; Untergang des Teilwaldrechtes mit der Grundstücksveräußerung)