Abschn I Abs 4 BeitragsVO für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Fondsbeitrag, Höhe; höchstens S 350.000,- im Jahr und nicht mehr als 19,5 % des Gewinnes)
Abschn IV Abs 5 für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages, Vorlage des Umsatzsteuerbescheides)