§ 36 Abs 1 Ärzte-AusbildungsO (Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Übergangsvorschrift; Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin oder eine sechsjährige Tätigkeit in einem der Fächer vor Inkrafttreten der Verordnung; Praxiszeit zur Gänze vor Inkrafttreten der Verordnung)
VwGH 07.10.1997, 96/11/0058