§ 60 Abs 1 Tir ROG 1994 (Bauweise, Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitigen Grundstücksgrenzen)
§ 60 Abs 2 Tir ROG 1994 (geschlossene Bauweise)
§ 60 Abs 3 Tir ROG 1994 (offene Bauweise; bestehender Gebäudeteil, bis zur Grenze zwischen offener und geschlossener Bebauung, Erhöhung der Traufe im Zuge einer baulichen Änderung)