§ 2 Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (Gebäude im Freiland, keine Baubewilligung; Feststellungsverfahren; vermuteter Konsens; ehemals landwirtschaftliches Gebäude, Verwendungsänderung unter der Geltung der Landbauordnung, nicht bewilligungspflichtig, kein Hindernis für vermuteten Konsens)
VwGH 07.11.1996, 96/06/0192