§ 31 Abs 1 Oö BauO 1994 (Bauverfahren, Parteistellung von Nachbarn; Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke und Grundeigentümer, die durch Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können)
§ 31 Abs 4 Oö BauO 1994 (öffentlichrechtliche Einwendungen, Berücksichtigung nur, wenn auf Bestimmungen gestützt, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen)