§ 17 Abs 1 Nö KanalG (Eigentümer anschlusspflichtiger Liegenschaften, Verpflichtung zur Herstellung des Hauskanals; Errichtung nach BauO; Eigentümer bestehender Gebäude, gegebenenfalls Verpflichtung zum Umbau von Aborten und sonstigen Abwasseranlagen)
§ 17 Abs 2 Nö KanalG (Hauskanal; Hausleitung bis zur Grenze der Liegenschaft; Anschlussleitung das Verbindungsstück zwischen Hauskanal und Straßenrohrstrang)