§ 4 Abs 3 Z 7 AuslBG (Beschäftigungsbewilligung, Voraussetzungen, ua Aufenthaltsrecht; keines, höchstgerichtliche Beschwerde, aufschiebende Wirkung)
VwGH 19.11.1997, 97/09/0227
Die von der zuständigen VerwBeh erteilte Aufenthaltsberechtigung muss im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbew vorliegen. Eine gegen den eine Aufenthaltsberechtigung versagenden B erhobene höchstgerichtl Beschw ändert nichts daran, dass keine von der VerwBeh erteilte Aufenthaltsbew vorliegt. Auch eine in diesem Zusammenhang ausgesprochene Zuerkennung der aW der höchstgerichtl Beschw stellt keine verwbeh Aufenthaltsbew dar und kann demnach die Erteilung der (aus der Sicht des vorliegenden BeschwFalles unbestrittenermaßen) erforderl Aufenthaltsbew nach dem AufG nicht ersetzen (vgl hierzu für viele VwGH 09.09.1997, 96/09/0301 mwN). Abw.