§ 40 Abs 3 ASchG (Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, ua sensibilisierende Eigenschaften; Beurteilung, Menge der Verwendung ohne Belang)
§ 45 Abs 7 ASchG (Verwendung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe ohne festgelegten MAK- oder TRK-Wert, Arbeitgeber, Sorge für geringstmögliche Konzentration; erhöhte Konzentration von Benzalaceton)