Art 5 Abs 1 Abkommen über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit; Erfüllung der Militärdienstpflicht nur gegenüber einer Vertragspartei; Geltung allein für Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes)