§ 20 Abs 15 BPersVG
Personalvertretung 11.03.1996, A 4-PVAK/96
Nach dem G obliegt die Kundmachung des Wahlergebnisses nicht dem DStA, sondern gem § 20 Abs 15 BPersVG dem DStL. Unter Wahlergebnis ist die Feststellung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Anzahl von Mandaten und die Zuteilung der Mandate an die einzelnen Bewerber zu verstehen. Allerdings trifft den DStA eine Verpflichtung, die Bed über die Zusammensetzung des DStA etwa im Fall eines Wechsels der Ausschussmitgl in Folge Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zu informieren; ebenso darüber, wer Vors des Ausschusses ist. Für den Fall, dass der DStL seiner Verpflichtung, die gewählten Mitgl bekanntzugeben, nicht nachkommt, muss vom DStA gefordert werden, dass er etwas unternimmt, damit die Bed Kenntnis, wer Mitgl des Ausschusses ist, erlangen. Dies kann dadurch geschehen, dass er an den DStL herantritt, damit dieser das Wahlergebnis dem G entsprechend kundmacht, er kann aber die Bed auch selbst informieren.