§ 22 BPersVG
Personalvertretung 11.03.1996 A1-PVAK/96
Gem § 22 Abs 1 BPersVG wählt der DStA aus seiner Mitte den Vors. Ein Losentscheid - wie er im § 24 Abs 1 lit c PersVWO bei der Zuteilung der Mandate vorgesehen ist - hat nicht zu erfolgen. Die Vornahme eines Losentscheides darüber, welche Wählergruppe Anspruch auf den Vors hat, ist gesetzwidrig.