§ 67c Abs 2 AVG (Beschwerden wegen der Aus_ übung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Anforderungen, ua Bezeichnung des Verwaltungsaktes und Sachverhalt; undeutliche Prozesshandlung, Konkretisierung auch nach Ablauf der Beschwerdefrist; Neuerungsverbot, keines)