Art 137 B-VG (Klagen; angemessene Zahlungsfrist)
VfGH 29.09.1997, A 19/97
Ein Verzug in der Rückzahlung könnte der beklagten Partei nur dann angelastet werden, wenn sie trotz einer ausreichenden Fristsetzung der Rückzahlungsverpflichtung nicht entsprochen hätte (vgl zB VfSlg 11509/1987 und 12026/1989). Im vorliegenden Fall hat der beklagte Bund am 14. Tag nach Einlangen des Mahnschreibens des Klägers und damit innerhalb einer vom VfGH als angemessen qualifizierten Zahlungsfrist (VfSlg 12298/1990) Zahlung geleistet, sodass von einem Zahlungsverzug nicht gesprochen werden kann (vgl zB VfSlg 11509/1987 und 12026/1989).