§ 69 Abs 1 ASVG (Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge; Anspruch auf Vergütungszinsen auch ohne ausdrücklichen Antrag)
VfGH 11.03.1998, B 2307/97
Zwar hat der Bf in seinem „A auf Rückerstattung gem § 69 ASVG" Vergütungszinsen nicht ausdrückl begehrt. Wie in VfSlg 13.786/1994 und 13.796/1994 bereits ausgesprochen, begründet aber bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der ges Zinsen zu leisten. Die bel Beh wäre daher verpflichtet gewesen, bei der E über den auf § 69 Abs 1 ASVG gestützten A auch über den Anspruch des Bf auf Vergütungszinsen abzusprechen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie § 69 Abs 1 ASVG einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Aufhebung wegen Gleichheitswidrigkeit.