VfGH 11.03.1998, G 363/97
Art 14 MRK erweitert für sich zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz (VfSlg 7909/1976, 10.324/1985) und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der Konv losgelöste Bedeutung; diese Best verlangt aber, dass der Genuss der Rechte und Freiheiten, die durch die MRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art 14 MRK, Konv-Rechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normadressaten vorzuenthalten. (hier Ausschluss von Ausländern von der Notstandshilfe nach AIVG; s Sozialversicherung)