Verletzung (Bescheid)
VfGH 11.03.1998, B 123/97
Einschränkung der subjektiven Rechte durch den einfachen Gesetzgeber (kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens) ist nicht gleichheitswidrig, gleichheitswidrig ist es aber, im Bauverfahren (wenn die Bebauungsgrundlagen nicht mit V, sondern in einem B festgelegt wurden) nicht das gleiche geltend machen zu können (und allenfalls die Aufhebung des BewB zu erreichen) wie in einem Verfahren nach Art 144 Abs 1 B-VG iVm einem Inzidentalverf nach Art 139 Abs 1 bezügl der V, die die Bebauungsgrundlagen festlegt (s Baurecht).