§ 13 Abs 1 GelVerkG 1996 (Verordnungsermächtigung des BMWissV betr Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtl Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit)
§ 13 Abs 1 GelVerkG 1996 (Verordnungsermächtigung des BMWissV betr Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtl Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit)