§ 48 FrG (Dauer der Schubhaft, Höchstzulässige Dauer sechs Monate; Ausreise, freiwillige Wiedereinreise, Neubeginn der Berechnung; hier missglückte Abschiebung, freiwillige Rückkehr, keine, Schubhaft über sechs Monate; Zulässigkeit, keine)
§§ 51, 52 FrG (Beschwerde an und Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat)