§ 1 Abs 1 StadtErnG (Assanierungsmaßnahmen, Voraussetzungen)
§ 5 Abs 1 StadtErnG (Erklärung zum Assanierungsgebiet, Verordnung; keine Bedenken gegen Bindung der Landesregierung an Antrag der Gemeinde; keine Bedenken gegen Bindung an Bestehen von Bebauungsvorschriften)