§ 12 Abs 1 WaffG (Verbot des Besitzes von Waffen; Waffenverbot; Voraussetzung der gerechtfertigten Annahme der Gefahr eines Missbrauches der Waffe, paranoide Neigungen; Verfolgungswahn)
VwGH 19.06.1997, 95/20/0426
Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs der Waffe. Die Annahme der Missbrauchsgefahr muss - nach dem Wortlaut des G - durch Tatsachen gerechtfertigt sein. Die bel Beh stützte ihre diesbezügl Annahmen zum einen auf die eingeholten Gutachten der Amtsärzte vom 15. 4. 1994 und 5. 12. 1994, zum anderen auf konkrete Vorfälle, die sich vornehml im Februar 1994 ereigneten. Die Beschw zieht die Eignung dieser Gutachten in Zweifel und stützt sich ihrerseits auf die fachärztl Bestätigung vom 4. 5. 1994. Der Bf übersieht dabei aber, dass mit dieser fachärztl Bestätigung die von den Amtsärzten festgestellte paranoide Neigung des Bf nicht widerlegt wurde. Der Bestätigung vom 4. 5. 1994 ist diesbezügl näml nur der Satz zu entnehmen, dass „paranoide Gedanken bei der jetzigen Untersuchung nicht beurteilbar sind, da die Ängste des Bf glaubhaft geschildert werden, nachvollziehbar sind und mir das Umfeld seiner Wohnung nicht näher bekannt ist."