§ 57 Abs 2 AVG (Mandatsbescheid, Rechtsmittel der Vorstellung; Berufungserhebung an Berufungsbehörde; Zurückweisung des Rechtsmittels)
VwGH 18.09.1997, 97/20/0429
Es ist zwar richtig, dass es nicht zum Nachteil der Partei eines VerwVerf gereichen darf, wenn sie ein von ihr zul erhobenes RM ledigl falsch bezeichnet hat. Wurde aber das erhobene RM nicht falsch bezeichnet, sondern ein unzul RM erhoben, so ist dieses zurückzuw. Nach § 57 Abs 2 AVG ist gegen einen B in MandatsVerfahren nach § 57 Abs 1 leg cit das RM der Vorstellung vorgesehen. Die Auffassung der bel Beh, der Bf habe im vorliegenden Fall eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er nicht eine E der den MandatsB erlassende Beh, sondern eine solche der BerufungsBeh begehrte, kann nicht als rechtswidrig erblickt werden.