§ 58 AVG (Bescheid, Begriff; keiner, fehlende Bescheidbezeichnung, Mitteilung einer Rechtsansicht)
VwGH 02.07.1997, , 97/12/0206
Auf die ausdrückl Bezeichnung als B kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Beh nicht nur einen indiv Akt der Hoheitsverw gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der beh Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verf, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindl Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (beginnend mit verst Sen VwSlg 9458/A).