§ 63 Abs 5 AVG (Berufung, Einbringung bei erstinstanzlicher Behörde; Berufungseinbringung bei Berufungsbehörde wahrt die Berufungsfrist)
§ 71 Abs 4 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zuständigkeit; Behörde, bei der versäumte Handlung vorzunehmen war; bei Berufungen erstinstanzliche Behörde)