- AVG (Fristen; materielle oder formelle; Frist zur Antragstellung um Verlängerung einer Baubewilligung)
§ 71 AVG (Wiedereinsetzung; Anwendung nur bei Versäumung formeller Fristen)
§ 35 Abs 1 Tir BauO (Baubewilligung, Verlust der Wirksamkeit, wenn Ausführung nicht zwei Jahre nach Rechtskraft begonnen)