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VwGH 12. 6. 1997, 96/09/0333 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/1726ZfV 1998, 696

§ 66 Abs 4 AVG (Zurückweisung einer Berufung als verspätet; Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung des angefochtenen Bescheides, Amtswegigkeit)

VwGH 12.06.1997, 96/09/0333

Die Beh hat, bevor sie die Zurückw eines RM ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angef B ordnungsgem erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer E vorzuhalten. Hiebei hat die Beh nach § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet. Wird dies von der RMBeh unterlassen, trägt sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen unterlaufener VerfMängel (vgl Hauer-Leukauf , Handbuch des Österr VerwVerf, 1258). Wohl macht ein von einem Postbediensteten ordnungsgem ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung als öff Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung, es ist aber möglich, als Empfänger Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Dabei ist es Sache des Empfängers, konkrete Umstände vorzubringen, aus denen sich eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung ergeben könnte.

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