§ 67a Abs 1 Z 2 AVG (Maßnahmenbeschwerde)
§ 67c Abs 1 AVG (ebenso; Einbringungsfrist)
§ 67c Abs 2 AVG (ebenso; Inhalt; Bezeichnung des Verwaltungsakts, Angabe des Organs, das Akt gesetzt, Sachverhalt, Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit, Begehren, den Akt für rechtswidrig zu erklären, Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde; keine Angabe des verletzten Rechts; umfassende Prüfungsbefugnis des UVS, keine Einschränkung dieser Befugnis durch Berufung auf Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte; Möglichkeit der Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den Bescheid des UVS auch wenn Bf sich in Maßnahmenbeschwerde nur auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte berief)