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VwGH 30. 9. 1997, 96/01/1204 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/1718ZfV 1998, 695

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; bloß minderer Grad des Versehens keiner, Überwachung der Rechtsmittelfristeintragung durch Rechtsanwalt in der Kanzlei, erforderliche Aufsichtspflicht)

VwGH 30.09.1997, 96/01/1204

Der RA darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleibediensteten überlassen und sich ledigl auf stichprobenartige Kontrollen beschränken. Für die richtige Beachtung der RM-Fristen ist in einer RA-Kanzlei stets der RA verantwortl, denn er selbst hat die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen, uzw auch dann, wenn die Kanzleiangestellte ansonsten erprobt und erfahren und deshalb mit der selbständigen Besorgung best Kanzleiarbeiten, so auch mit der Kalendierung von Fristen, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Die bloß stichprobenartige Überprüfung der Eintragungen ist nicht ausreichend (vgl. aus der stRsp des VwGH zB die E v 27.01.1995, 94/17/0486; 26.07.1995, 95/20/0242).

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