§ 57 Abs 1 AVG (Mandatsbescheid; Erkennbarkeit, dass diese Bescheidform gewählt wurde, an dernfalls liegt normaler Bescheid vor, dem das im § 56 genannte Verfahren hätte vorangehen müssen)
§ 37a SchiffahrtsG 1990 idF BGBl 1992/452 (Kosten der Verkehrsregelung bei Schleusen; bei Staustufen auf der Donau)